Mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnest du die Betriebskosten mit den geleisteten Vorauszahlungen deiner Mieter:innen. Hier erfährst du, welche Kosten des betreffenden Abrechnungszeitraums umlagefähig sind und wie du sie auf mehrere Mieter:innen aufteilst.
Es ist Zeit für deine Betriebskostenabrechnung?
In nur wenigen Schritten erstellst du deine rechtssichere Betriebskostenabrechnung mit VermietenPlus. Im Anschluss kannst du diese einfach herunterladen oder sie direkt an deine Mieter:innen schicken.
Zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss die Betriebskostenabrechnung bei den Mietenden eingegangen sein.
In der Betriebskostenabrechnung müssen die Gesamtkosten, die Kosten pro Mietpartei und genutzten Verteilerschlüssel auf einen Blick nachvollziehbar sein.
Zu den umlagefähigen Kosten gehören: Gebühren für Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Heizkosten, Warmwasserkosten, Hausmeisterkosten u. a.
Einige Ausgaben kannst du nicht auf die Mieter:innen umlegen; dazu zählen beispielsweise Instandhaltungs- und Reparaturkosten.
Eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist kompliziert, kostet Zeit und häufig auch Nerven. Nutze deshalb VermietenPlus und erstelle deine Abrechnungen stressfrei und rechtskonform.
Für private Vermieter:innen & Nachmietersuchende
- Was ist eine Betriebskostenabrechnung?
- Welche Betriebskosten darf ich auf die Mietparteien umlegen?
- Welche Kosten kann ich nicht auf die Mieter umlegen?
- Verteilerschlüssel: wie lege ich die Betriebskosten auf mehrere Parteien um?
- Welche Frist gilt für die Betriebskostenabrechnung?
- Welches sind die häufigsten Fehler in einer Betriebskostenabrechnung?
- FAQ: Häufige Fragen zur Betriebskostenabrechnung
Wer eine Wohnung oder ein Haus mietet, kommt im Regelfall für die Betriebskosten selbst auf. Laut Mietrecht muss im Mietvertrag geregelt sein, ob überhaupt, welche Betriebskosten und in welcher Höhe die monatlichen Abschläge zu zahlen sind.
Die genaue Berechnung erfolgt nach Abschluss des Abrechnungszeitraums über die Betriebskostenabrechnung. Mit ihr ergeben sich Nachzahlungen oder Gutschriften für die einzelnen Mieter:innen.
Die Betriebskostenabrechnung muss formal richtig sein. Zwar gibt es keine offizielle Vorlage, aber du solltest besonders auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit für die Mieter:innen achten.
Folgende Angaben müssen zwingend vorhanden sein:
- Abzurechnendes Objekt
- Abrechnungszeitraum
- Gesamtkosten je Kostenart
- Mieteranteil-Ermittlung
- Verrechnung der Vorauszahlungen
- Verteilerschlüssel
Leichter machst du es dir mit dem Generator für Betriebskostenabrechnungen von ImmoScout24. Diese digitale Lösung ist Bestandteil von VermietenPlus und ermöglicht dir, einfach und schnell deine Jahresabschlussrechnung mit allen notwendigen Angaben fehlerfrei zu erstellen.
Vermieter:innen dürfen einen Großteil der Kosten auf die Mietparteien umlegen – vorausgesetzt, sie sind umlagefähig und du hast dies im Mietvertrag vereinbart.
Folgende Betriebskosten darfst du laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf die Mietparteien umlegen:
- Grundsteuer
- Kosten für Haftpflicht- oder Gebäudeversicherungen
- Heizkosten (zum Großteil verbrauchsabhängig)
- Kosten für die Wasserversorgung und -erwärmung
- Gebühren für Abwasser
- Gebühren für die Müllabfuhr
- Kosten für die Straßenreinigung
- Kosten für Aufzüge
- Schornsteinreinigungskosten
- Hausbeleuchtung
- Kosten für einen Hausmeisterservice
- Reinigungs- und Gartenarbeiten
- Kosten für Kabelfernsehen und Antennen
- Kosten für Waschmaschine, Trockner, etc. (falls von Vermieterseite bereitgestellt)
- Sonstige Betriebskosten (wichtig: Diese musst du im Mietvertrag genau definieren)
Grundsätzlich solltest du darauf achten, dass der Mietvertrag auf § 2 der Betriebskostenverordnung verweist, denn dann darfst du alle in umlagefähigen Betriebskosten abrechnen. Den Punkt “Sonstige Betriebskosten” lässt die Betriebskostenverordnung offen. Du solltest diesen Punkt selbst definieren, beispielsweise als Wartung von Rauchwarnmeldern oder der Alarmanlage. Versäumst du es, kannst du nicht auf die Abrechnung dieser Positionen bestehen, denn: Was nicht im Mietvertrag vereinbart ist, muss auch nicht bezahlt werden.
Gibt es im Haus einen Aufzug, müssen alle Mieter:innen die Betriebskosten dafür bezahlen, auch wenn sie im Erdgeschoss wohnen (BGH, 08.04.2009, VIII ZR 128/08). Du kannst im Mietvertrag jedoch eine Ausnahmeregelung für die Bewohner des Erdgeschosses treffen.
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Einige Betriebskosten kannst du nicht auf die Mietparteien umlegen. Da viele Mieter:innen die Betriebskostenabrechnung prüfen lassen, solltest du als Vermieter:in genau wissen, welche Positionen du nicht abrechnen darfst.
Nicht umlegbar sind folgende Kosten:
- Instandhaltungs- und Reparaturkosten
- Grunderwerbsteuer
- Rechtsschutz- und Hausratversicherung
- Anschlussgebühren für Kabel oder Satellitenschüssel
- Einzahlungen in die gemeinschaftlichen Rücklagen für Instandhaltung und Sanierung bei Häusern mit mehreren Eigentumswohnungen
- Gebühren der Hausverwaltung
- Kontoführungsgebühren oder andere Bankspesen
Wenn der Hausmeisterservice als Nebentätigkeit zusätzlich gegen Entgelt die Hausverwaltung übernimmt oder Reparaturen durchführt, müssen diese Aufwendungen vor der Abrechnung ermittelt und aus der Betriebskostenabrechnung herausgenommen werden.
Häufig werden die Begriffe Betriebskosten und Nebenkosten synonym verwendet, obwohl es einen großen Unterschied gibt. Nebenkosten bezeichnen alle anfallenden Kosten. Dazu gehören auch die nicht umlagefähigen Kosten. Wird von Betriebskosten gesprochen, handelt es sich um die Kosten, die du auf die Mieter:innen umlegen kannst. Somit darfst du lediglich die umlagefähigen Betriebskosten über die Betriebskostenabrechnung in Rechnung stellen.
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Der Abrechnungsmaßstab der Betriebskosten wird in der Regel im Mietvertrag festgelegt. Ist das nicht der Fall, dürfen Betriebskosten nur nach dem Anteil der Wohnfläche berechnet werden.
Für die Betriebskostenabrechnung mögliche Verteilerschlüssel sind:
- Abrechnung nach Wohneinheit: Die Kosten werden auf alle Wohneinheiten gleichmäßig aufgeteilt. Dies eignet sich nur bei verbrauchsunabhängigen Kosten, wie etwa der Treppenhausreinigung.
- Abrechnung nach Wohnfläche: Hierbei handelt es sich um den gesetzlich vorgesehenen Verteilerschlüssel, der sich auf alle außer den verbrauchsabhängigen Nebenkosten anwenden lässt. Hierbei werden die verursachten Kosten entsprechend dem Anteil an der Gesamtwohnfläche aufgeteilt.
- Abrechnung nach Personenanzahl: Je mehr Bewohner eine Wohnung hat, desto höher ist der Anteil an den Gesamtkosten. Unbeachtet bleibt der tatsächliche individuelle Verbrauch, weswegen der Schlüssel teilweise als ungeeignet empfunden wird.
- Abrechnung nach Verbrauch: Bei der Heizkostenabrechnung müssen zwischen 50 und 70 Prozent der Betriebskosten einer Heizung als Verbrauchskosten (Zähler vorausgesetzt) abgerechnet werden. Der andere Teil wird über den Wohnflächenschlüssel abgerechnet.
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Die Betriebskostenabrechnung gilt für einen Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten. In der Regel handelt es sich dabei um das Kalenderjahr 1. Januar bis 31. Dezember. Vom Ende des Abrechnungszeitraums aus haben Vermieter:innen zwölf Monate Zeit, bis zum 31. Dezember muss die Betriebskostenabrechnung der Mietpartei vorliegen. Diese hat nach Erhalt derselben ein Jahr Zeit, um sie zu prüfen und zu beanstanden.
Eher eine Ausnahme sind Abrechnungszeiträume, die nicht am 1. Januar beginnen. Theoretisch wäre aber auch ein Abrechnungszeitraum zwischen dem 1. Juni und 31. Mai möglich.
Der 12-monatige Turnus bleibt immer gleich, selbst wenn Mieter:innen vorzeitig ausziehen. In diesem Fall darf der:die Vermieter:in einen Teil der Kaution einbehalten, bis die Betriebskostenabrechnung erstellt ist und verrechnen. Dazu ist es notwendig, dass du die Zählerstände beim Auszug notierst.
Wenn deine Betriebskostenabrechnung zu spät beim: bei der Mieter:in eingeht, muss die Mietpartei keine Nachzahlungen begleichen, behält aber das Recht auf die Gutschrift.
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Eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung kostet dich zusätzlich Zeit und Mühe.
Folgende Fehler gilt es darum von Anfang an zu vermeiden:
- Im Mietvertrag fehlt eine Vereinbarung zur Zahlung der Betriebskosten.
- Statt eines allgemeinen Hinweises auf § 2 der Betriebskostenverordnung enthält der Mietvertrag eine unvollständige Auflistung der Betriebskosten.
- Die Verteilerschlüssel sind nicht über den Mietvertrag vereinbart worden und weichen ab vom gesetzlichen Verteilerschlüssel „Grundfläche“.
- Die in Rechnung gestellten Kosten gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.
- Sonstige Betriebskosten sind nicht im Mietvertrag definiert.
- Die Gewerbeeinheit wurde nicht vorher von den Kosten abgezogen.
- Es werden auch nicht umlagefähige Kosten berechnet.
- Mindestangaben sind unvollständig und die Betriebskostenabrechnung formell unwirksam.
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FAQ: Häufige Fragen zur Betriebskostenabrechnung
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Welche Kosten gehören in die Betriebskostenabrechnung?
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Alle Kosten, die für den laufenden Betrieb der Immobilie anfallen, gehören in die Betriebskostenabrechnung. Dazu zählen Kosten für Müllabfuhr, Hausmeister, Gartenpflege, Gebühren für Abwasser und Straßenreinigung, Kosten für Warmwasser und Heizung. Sie sind in der Betriebskostenverordnung nachzulesen.
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Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Betriebskosten auf die Mieter umlegen?
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Im Mietvertrag muss vereinbart sein, dass und welche Betriebskosten anfallen und dass sie über einen Abschlag zu leisten sind. Am sichersten fährt man mit einem Verweis auf § 2 der BetrKV, der alle umlagefähigen Betriebskosten anführt. Lediglich der letzte Punkt „Sonstige Kosten“ wie Dachrinnenreinigung und Wartung der Feuerlöscher muss genau im Mietvertrag genannt werden.
- Wie werden die Betriebskosten abgerechnet?
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Der Abrechnungsmaßstab der Betriebskosten wird in der Regel im Mietvertrag festgelegt. Wird er dort nicht erfasst, dürfen Betriebskosten nur nach dem Anteil der Wohnfläche berechnet werden. Grundsätzlich können Betriebskosten aber auch nach Wohneinheit, Wohnfläche, Personenzahl oder Verbrauch abgerechnet werden. Zum Teil ist der Umlageschlüssel für Betriebskosten gesetzlich festgelegt, so beispielsweise bei Heizkosten.
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Wie werden Heizkosten in den Betriebskosten auf die Mieter verteilt?
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Nach der Heizkostenverordnung sollen die Heizkosten zu 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig auf die einzelnen Wohnparteien umgelegt werden, den Rest dürfen Vermieter:innen nach einem festen Maßstab, zum Beispiel der Personenanzahl oder der Wohnfläche, verteilen.
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Wie lange hat man für die Betriebskostenabrechnung Zeit?
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In der Regel gilt ein Kalenderjahr als Zeitraum für die Betriebskostenabrechnung durch die Vermieter:innen. Nach Ende des Abrechnungszeitraums müssen Vermieter:innen die Betriebskostenabrechnung nicht sofort erstellen, sondern haben bis zu zwölf Monate nach Ende der Abrechnung Zeit. Das bedeutet: Die Abrechnung 2021 dürfen Sie bis zum 31.12.2022 verschicken.
Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.
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Die Wahl der Dienstleister unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsprinzip. Als Vermieter:in solltest du auf das gute Preis-Leistungs-Verhältnis Wert legen und überteuerte Anbieter austauschen. Eine Orientierung über angemessene Betriebsosten pro Quadratmeter kann dir der örtliche Mietspiegel geben.